Veranstaltung: „Es ist ein Kreuz…“ - Tanzverbot - Kreuzerlass - Polizeiaufgabengesetz

v.l.n.r.: Frank Riegler v. bfg Bayern, Assunta Tammelleo v. bfg München und Anwalt Hubert Heinhold in Sachen Kreuzerlass im Bundesverwaltungsgericht
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Am Montag, 2. Juni 2025, findet um 19 Uhr in der Münchner Seidlvilla ein Vortrag von RA Hubert Heinhold mit Diskussion zu den drei großen juristischen Verfahren des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg mÜnchen) seit Anfang der 2000er Jahre statt.

Das sind a) das Verfahren zur Abschaffung des staatlichen Tanzverbots an Stillen Tagen in geschlossenen Räumen mit Ausschank, b) das Verfahren gegen den Kreuzerlass der Regierung Söder und c) das Verfahren gegen das bestehende Polizeiaufgabengesetz.

Referent ist der langjährige Begleiter des bfg mÜnchen, Bürgerrechtsanwalt Hubert Heinhold (i.R., ehemals Kanzlei Wächtler und Kollegen). Er wird als Jurist die Verfahren erklären, inhaltlich ergänzt von Assunta Tammelleo, langjährige Vorsitzende des bfg mÜnchen und Initiatorin der Verfahren.

Tanzverbot: München tanzt, Nürnberg darf nicht

Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 darf trotz Musik- und Tanzverbots an sog. Stillen Tagen gefeiert werden. Die Richter*innen in Karlsruhe hatten am 7. Oktober 2016 entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte es einer Verfassungsbeschwerde des bfg mÜnchen, der sich nach dem Verbot seiner „Heidenspaß- statt Höllenqual-Party“ an Karfreitag 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte.

Auf Grundlage dieses Urteils fanden in München in diesem Jahr an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag und 41 „Heidenspaß-Partys“ in insgesamt 28 Münchner Clubs, Bars und Tanzschulen statt.

Was in München geht, gilt noch lang nicht für Nürnberg. Der bfg mÜnchen hatte an Gründonnerstag/Karfreitag 2024 unter dem Motto „Nürnberg will tanzen“ eine Veranstaltungsreihe mit 14 Clubs in Nürnberg organisiert. Diese wurde vom Nürnberger Ordnungsamt nicht genehmigt. Der bfg mÜnchen hatte daraufhin seinen Anwalt beauftragt, eine Einstweilige Anordnung zu erwirken, mit dem Ziel die Partys doch noch zu ermöglichen. Die Anordnung wurde jedoch vom Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach zurückgewiesen. Genauso entschied das Gericht im Hauptsacheverfahren in diesem Jahr. Ziel ist es nun, vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu ziehen.

Kreuzerlass: Bund für Geistesfreiheit München geht vor das Bundesverfassungsgericht

Am 19. Dezember 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage des bfg mÜnchen und des Bundes für Geistesfreiheit Bayern abgewiesen. Die Organisationen hatten die Aufhebung des Kreuzerlasses bzw. des § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) und die Abnahme der Kreuze gefordert.

Die beiden Körperschaften des öffentlichen Rechts sehen in § 28 AGO und im Anbringen der Kreuze in staatlichen Dienststellen nicht nur das staatliche Neutralitätsgebot verletzt, sondern kritisieren auch die Bevorzugung der christlichen Religion gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Der bfg mÜnchen und der bfg Bayern haben Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegt.

Der bfg mÜnchen unterstützt den Vorschlag des SZ-Journalisten Dr. Heribert Prantl, der am 25. Mai 2022 im Bayerischen Rundfunk empfohlen hat, Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ in den staatlichen Dienststellen und öffentlichen Einrichtungen anzubringen.

Polizeiaufgabengesetz: Auf dem Weg zum autoritären Polizei- und Überwachungsstaat

Im 14. Juni 2023 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Klage des bfg mÜnchen und des bfg Bayern gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) abgewiesen. Das Gericht hält die Präventivhaft für verfassungskonform und die Kritik an dem Rechtsbegriff „drohende Gefahr“ für nicht ausreichend begründet.

Nach Ansicht des bfg mÜnchen steht mit dem PAG die Tür zum autoritären Polizei- und Überwachungsstaat weit auf. Die überlange Ausdehnung der Präventivhaft auf insgesamt zwei Monate – vor der Novelle von 2017 waren es 14 Tage, vor 1989 gar nur 48 Stunden -, macht die Präventivhaft zu einer „Strafe auf Verdacht“ und zu einer „vorbeugenden Strafe“. Das darf es in einem Rechtsstaat nicht geben.

Verfassungsrechtlich unverhältnismäßig sind auch die zahlreichen weiteren Überwachungsmaßnahmen und Grundrechtseinschränkungen bei „drohender Gefahr“ (z.B. Platzverweise, Kontaktverbote, Aufenthaltsverbote, Aufenthaltsgebote, elektronische Fußfessel, Wohnraumüberwachung, Postüberwachung, verdeckter Zugriff auf PC, Smartphone, Tablet. Zudem kann z.B. die Sicherstellung der Post oder der Einsatz der elektronischen Fußfessel bei „drohender Gefahr noch immer unbefristet verlängert werden.

Weitere Klagen gegen das PAG werden noch vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Mehr dazu am Montag, 2. Juni, um 19 Uhr, von RA Hubert Heinhold in der Seidlvilla, Nicolaiplatz 1b, 80802 München.