Nachstehend finden Sie die aktuell gültige Satzung des bfg Erlangen K.d.ö.R. (zuletzt geändert am 25.3.2018 in Folge der Umwandlung des bfg Erlangen von einem eingetragenen Verein "e.V." in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts "K.d.ö.R." am 8. Juni 2017) im Klartext mit der Möglichkeit, auch innerhalb der Satzung direkt zu den nachgenannten Suchbegriffen bzw. Kapiteln zu springen.

Alternativ finden Sie die - teils mit interaktiven Links versehene - Satzung hier auch im pdf-Format (32 kB).

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Artikel 1

Die Körperschaft führt den Namen „Bund für Geistesfreiheit (bfg) Erlangen K.d.ö.R.“.

Sie sammelt alle kirchenfreien Menschen der freireligiösen, freigeistigen und freidenkenden Bewegung. Sie hat ihren Sitz in Erlangen und ist beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingetragen, welches ihr am 8. Juni 2017 mit Az. X.6-BK5004-3.54388 gemäß Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung die Eigenschaft einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.)“ – s.a. https://www.km.bayern.de/ministerium/kultus.html – verliehen hat.

Das Geschäftsjahr der Körperschaft ist das Kalenderjahr.

 

 Ziele und Aufgaben

Artikel 2

1.  Der bfg tritt für die Verwirklichung der unveräußerlichen Grundrechte des Menschen ein, wie sie auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen als gemeinsames Ziel aller Völker und Nationen verkündet wurden. Der bfg ist parteipolitisch unabhängig.

2.  Der bfg verpflichtet seine Mitglieder weder zu Dogmen noch zu weltanschaulichen Bekenntnissen, sondern erwartet von ihnen, dass sie in eigener Verantwortung und Mündigkeit ihr Weltbild formen. Der bfg setzt sich für Toleranz in allen Lebensbereichen, insbesondere gegenüber Minderheiten, ein.

3.  Der bfg fördert die Erkenntnis, dass die persönliche Freiheit das höchste Gut der Menschen ist. Insbesondere verteidigt er entschieden Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Recht auf volle Entfaltung der Persönlichkeit – ausgehend vom Recht des Kindes. Er wahrt die Interessen seiner Mitglieder als kirchenfreie Staatsbürger/innen und unterstützt sie gegen Übergriffe von staatlicher, wirtschaftlicher und konfessioneller Seite.

4.  Der bfg fordert deshalb, dass der Staat allen BürgerInnen eine Bildung ermöglicht, die auf dem Boden der Vernunft und des wissenschaftlichen Fortschrittes steht. Ihre Verwirklichung bedingt die Trennung von Staat und Kirche, die Möglichkeit uneingeschränkter Information und die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

5.  Die Mitglieder des bfg sind bestrebt, die Grundsätze des neuzeitlichen Humanismus auch im Alltag zu verwirklichen und ein Leben in mitmenschlicher Verantwortung zu führen. Der bfg lehnt jede Rassenfeindschaft und jeglichen Nationalismus ab und tritt für Weltbürgertum und Völkerverständigung ein.

 

Artikel 3

Da diese Ziele nur in einer friedlichen Welt, frei von Furcht und Not, verwirklicht werden können, tritt der bfg für die Ächtung des Krieges und jeder Form der Gewalt ein. Er bekämpft jede Form von Militarismus und fordert allgemeine Abrüstung. Er stellt sich vor jede Person, die aus Überzeugung den Kriegsdienst verweigert. Aus Achtung vor jedem Menschenleben betrachten wir jede Wehrpflicht und jede Anwendung von Waffen zur Konfliktlösung als unvereinbar mit unseren Grundsätzen.

 

Artikel 4

Zur Durchsetzung dieser allgemeinen Ziele stellt sich der bfg folgende Aufgaben:

1.  Der bfg trägt bei zur Förderung der Bildung und Volksbildung durch die Vermittlung wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse, insbesondere zur Geschichte der Menschheit und der Entwicklung ihrer Weltanschauung. Hierzu dienen seine Publikationen, Veranstaltungen und Arbeitstagungen sowie eine gezielte Pressearbeit. Dadurch soll erreicht werden, dass eine möglichst breite Bevölkerungsschicht mit den Erkenntnissen und Ergebnissen der modernen Wissenschaft vertraut gemacht und angeregt wird, sich hiermit intensiver auseinanderzusetzen.

2.  Der bfg betreibt Jugendbildung und Jugendpflege. Er bietet den jungen Menschen Hilfe und Orientierung in Fragen der Bildung, Kultur und Weltanschauung, in sozialen, ethischen und moralischen Fragen an. Dem dienen insbesondere Jugendunterricht und Jugendweihen bzw. Jugendfeiern.

3.  Der bfg fördert eine weltliche Fest-, Feier- und Trauerkultur. Er dient damit den Menschen an Höhe- und Wendepunkten des Lebens. Er gestaltet insbesondere Namensgebungs- und Jugendfeiern, Eheschließungs-, Geburts- und Trauerfeiern.

4.  Der bfg leistet Lebenshilfearbeit. Er hilft den Menschen bei der Lebensgestaltung und bei der Bewältigung individueller Probleme. Hierzu dient die individuelle Beratung und Förderung von Selbsthilfegruppen, die Betreuung älterer Menschen, Sterbebegleitung und Hinterbliebenenbetreuung. Außerdem gehört hierzu die Betreuung von Strafgefangenen durch regelmäßige Besuche, Hilfe bei Problemen des täglichen Lebens und Hilfe bei der Resozialisierung. Auch betreut der bfg Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende.

5.  Der bfg trägt zur Förderung der Völkerverständigung bei. Hierzu arbeitet er mit ausländischen freigeistig-humanistischen Verbänden zusammen und in internationalen freihumanistischen Organisationen mit. Ein Schwerpunkt ist dabei die Organisation von persönlichen Kontakten zwischen Ländern der 3. Welt und Industriestaaten.

6.  Der bfg tritt dabei ein für eine freie Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, für Antifaschismus und Antirassismus, für Frieden und Abrüstung, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für Freundschaft, Solidarität und Zusammenarbeit mit allen Völkern.

7.  Der bfg arbeitet mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen, die eine verwandte Zielsetzung haben.

 

Mitgliedschaft

Artikel 5

1.  Der bfg nimmt ordentliche und außerordentliche Mitglieder auf.

2.  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die keiner christlichen Kirche oder sonstigen organisierten Religionsgesellschaft angehört.

3.  Außerordentliches Mitglied können werden:

    a) Vereinigungen (juristische Personen)

    b) Personen, die einer christlichen Kirche oder sonstigen organisierten Religionsgesellschaft angehören, aber die Ziele des bfg unterstützen.

 

Artikel 6

Die Beitrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand vollzogen, außer bei Vereinigungen, für deren Aufnahme die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Begründungen verpflichtet zu sein. Gegen eine Ablehnung kann der/die Bewerber/in Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist die zeitlich begrenzte Aufnahme von Insassinnen geschlossener „öffentlicher Anstalten“ wie Kaserne, Gefängnis und Psychiatrie. Hier genügt in Anbetracht dortiger eingeschränkter Lebensverhältnisse eine formlose, auch mündliche Erklärung des Beitritts als Mitglied mit gleichem Status wie ein außerordentliches Mitglied. Diese Mitgliedschaft ohne Verpflichtungen gegenüber dem bfg gilt nur für die Zeit der Betreuung in geschlossenen Anstalten. Danach ist zur evtl. Begründung einer dauernden Mitgliedschaft die förmliche Beitrittserklärung gem. Art. 6, Abs. 1, erforderlich.

 

Artikel 7

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1.  Tod bei natürlichen Personen, Auflösung bei juristischen Personen;

2.  schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Quartals wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

3.  Ausschluss; der Vorstand kann ein Mitglied vorläufig ausschließen,

     a)  wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt,

     b)  wenn es den Interessen der Körperschaft grob zuwiderhandelt

     c)  wenn eine weitere Mitgliedschaft aus wichtigem Grunde nicht zumutbar ist.

     Der vorläufige Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme auf der Mitgliederversammlung zu geben, die über den endgültigen Ausschluss beschließt. Die Anrufung eines staatlichen Gerichtes vor der Ausschöpfung der körperschaftsinternen Rechtsmittel ist unzulässig.

4.  Streichung aus der Mitgliederliste; der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen,

     a)  wenn es seinen Wohnsitz außerhalb Bayerns hat oder wenn sein Wohnsitz nicht mehr zu ermitteln ist

     b)  wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

     Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied umgehend mitzuteilen, sofern eine Anschrift bekannt ist.

 

Artikel 8

Den Mindestbeitrag der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und seine Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest. In Fällen besonderer Bedürftigkeit kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag ermäßigen oder erlassen.

 

Aufbau des bfg

Artikel 9

Die Organe des bfg sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand und der durch den Beirat erweiterte Vorstand (die Verwaltung)

c)  die RevisorInnen

 

Mitgliederversammlung

Artikel 10

1.  Der ordentlichen Mitgliederversammlung des bfg obliegen insbesondere:

     a)  die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;

     b)  die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der RevisorInnen für jeweils zwei Jahre;

     c)  die Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der RevisorInnen;

     d)  die Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsplätzen;

     e)  die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit nach Artikel  8 der Satzung;

     f)   die Anzahl der Mitglieder des Beirates;

     g)  die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Artikel 7, Ziffer 3;

     h)  die Entgegennahme des Revisionsberichtes und die Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses;

     i)   die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften; Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen;

     j)   die Auflösung der Körperschaft;

     k)  die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und anderer Mitglieder;

     l)   die Aufnahme von Vereinigungen;

     m) sonstige Angelegenheiten, die die Körperschaft betreffen.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt wird. Im letzteren Fall ist diese Mitgliederversammlung durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

4.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben bzw. Mitteilungsblatt an alle Mitglieder einberufen. Mitglieder, die eine e-mail-Adresse gegenüber dem Vorstand benannt haben, werden zu den Mitgliederversammlungen elektronisch eingeladen, die übrigen Mitglieder auf dem Postweg.

5.  Anträge bedürfen der schriftlichen Form. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Andere Anträge müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sein. Initiativanträge benötigen jeweils die Unterschrift von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen. Über die Zulassung dieser Initiativanträge entscheidet die Versammlung.

6.  Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, außer bei Satzungsänderungen, Einrichtung und Auflösung von Arbeitsplätzen, Aufnahme einer juristischen Person und Auflösung der Körperschaft.

7.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

Vorstand

Artikel 11

1.  Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des bfg zwischen den Mitgliederversammlungen. Ihn bilden:
     – der/die Vorsitzende,
     – zwei Stellvertreter/innen,
     – der/die Schatzmeister/in,
     – und der/die Schriftführer/in.

2.  Der erweiterte Vorstand (die Verwaltung) besteht aus:
dem Vorstand und dem Beirat, wobei der Beirat mindestens drei und höchstens sieben Personen umfasst.

3.  Der Vorstand und der Beirat sowie die RevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vor Ende der Amtszeit aus, so kann der Vorstand einem Mitglied der Körperschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch dieses Amt übertragen.

4.  Die Körperschaft wird durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Körperschaft wird durch den/die Vorsitzende/n vertreten, im Verhinderungsfall durch einen dessen/deren Vertreter. Im Innenverhältnis soll die Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied als die/den Vorsitzende/n nur erfolgen, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist, unbeschadet der Wirksamkeit der Vertretung nach außen. Im Verhinder8nDie Vorstandsmitglieder sind berechtigt, erforderliche Ausgaben zu tätigen. Bei Rechtsgeschäften über 300,00 Euro hinaus ist – unbeschadet der Rechtswirksamkeit nach außen – ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

5.  Der/die Schatzmeister/in ist für die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen des bfg verantwortlich. Er/sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.

6.  Der/die Schriftführer/in fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen an. Jede Niederschrift ist durch die/den Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen.

7.  Der/die Vorsitzende beruft nach Bedarf – jedoch mindestens alle zwei Monate – eine Sitzung des erweiterten Vorstandes (der Verwaltung) ein. Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Bei deren/dessen Abwesenheit werden sie von den StellvertreterInnen geleitet. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, sofern an der Beschlussfassung wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes mitwirken. Für die Gültigkeit eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes ist eine Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Ein Vorstandsbeschluss bzw. ein Beschluss des erweiterten Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

8.  Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

9.  Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/innen ein.

 

RevisorInnen

Artikel 12

Die RevisorInnen prüfen den von dem/der Schatzmeister/in vorgelegten Jahresabschluss und nehmen mindestens jährlich eine unvermutete Nachprüfung der Kasse, der Bücher und Belege vor. Über die Ergebnisse dieser Nachprüfung und der Prüfung des Jahresabschlusses berichten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 

Abstimmungen

Artikel 13

1.   Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme.

2.   Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Sie sind auf Verlangen einer oder eines Stimmberechtigten schriftlich durchzuführen.

3.   Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.   Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsplätzen (nach Art. 10, Ziffer 1d und Ziffer 6) und über die Aufnahme einer juristischen Person als Mitglied (nach Art. 5, Ziffer 3a und Art. 10, Ziffer 6).

5.   Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über die Satzung und ihre Änderung: (nach Art. 10, Ziffer 1a und Ziffer 6 sowie Art. 14,2. Abs.) und über die Auflösung des bfg (nach Art. 15 und Art. 10, Ziffer 1j und Ziffer 6). Die Auflösung des bfg kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Gemeinnützigkeit

Artikel 14

Der bfg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des bfg fremd sind, oder aber durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des bfg. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keine Anteile aus dem Vermögen der Körperschaft.

 

Auflösung

Artikel 15

Bei der Auflösung des bfg fällt sein Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, wobei die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des bfg beschließt, diese Organisation bestimmt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Artikel 16  

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen der Körperschaft und seinen Mitgliedern ist der Sitz der Körperschaft.

 

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. 03. 1998 beschlossen. Sie wurde seitdem am 18.03.2012 in den Artikeln 7, 10, 11, 12 und 13 sowie am 25.03.2018 gemäß diesem (hier online abrufbaren) Änderungsvorschlag in den Artikeln 1, 7, 10, 11, 14, 15 und 16 aufgrund der Überleitung vom e.V. in eine K.d.ö.R. mit Wirkung vom 8. Juni 2017 jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

Hinweis für die Printversion: Die jeweils letztgültige Satzung ist stets online verfügbar unter http://bfg-erlangen.de/sites/default/files/bfg_erlangen/pdf/Satzung_bfg_ER_aktuell.pdf